/// JUGENDORDNUNG

 §1 Name, Sitz und Aufsicht

  1. Die Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr ist die Jugendorganisation der Freiwilligen Feuerwehr Mülheim an der Ruhr. Sie ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehrgruppen in Mülheim an der Ruhr.
  2. Die Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr ist über die Jugendfeuerwehr NRW im Verband der Feuerwehren in NRW e.V. (VdF NRW) Mitglied in der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV)
  3. Die Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr hat ihren Sitz unter der Anschrift der Feuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr.
  4. Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendorganisation innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Mülheim an der Ruhr nach dieser Jugendordnung selbst.
  5. Als Teil der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Feuerwehr Mülheim. Dieser bedient sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes und den Jugendfeuerwehrwarten in den beiden örtlichen Jugendfeuerwehren. Der zuständige Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr fördert und unterstützt die Jugendarbeit innerhalb der jeweiligen Jugendfeuerwehr und arbeitet mit ihr zusammen.
  6. Die Jugendfeuerwehr ist eine Jugendorganisation, deren Tätigkeit sich nach den jeweils gültigen Maßgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), sowie nach den sonst einschlägigen Vorschriften zu Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendschutz richtet.

§2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr verfolgt unter anderem folgende Aufgaben:

  1. Die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient der Dienst in den Jugendfeuerwehrgruppen mit Schulung und Ausbildung als Vorbereitung auf eine spätere Einsatztätigkeit.
  2. Das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
  3. Zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beitragen. Dieses Ziel soll durch Begegnungen, Treffen und Wettbewerbe mit in- und ausländischen Jugendfeuerwehren angestrebt werden.
  4. Die Jugendlichen zu verantwortungsbewussten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne ihrer gemeinsamen Ziele und Aufgaben heranbilden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche aus Mülheim an der Ruhr im Alter von 10 bis 18 Jahren werden. Die Jugendlichen bleiben bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Mitglied der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr. Ein Verbleiben bis zum 27. Lebensjahr ist in Ausnahmefällen möglich. Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr erfolgt in der örtlich zuständigen Jugendfeuerwehrgruppe. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters der Feuerwehr in Absprache mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den zuständigen Jugendfeuerwehrwart gerichtet werden. Dieser nimmt, nachdem der Interessent an mindestens 3 Übungsdiensten teilgenommen hat, zu dem jeweiligen Antrag Stellung und leitet ihn über den Stadtjugendfeuerwehrwart an den Leiter der Feuerwehr weiter. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
  4. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
  5. Über die Aufnahme von Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des zuständigen Jugendfeuerwehrwartes. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Betreuerteams zu berücksichtigen.
  6. Mit der ordnungsgemäßen Aufnahme sind die Mädchen und Jungen der Jugendfeuerwehr den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt.

§4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden und die Organe zu wählen
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat sich für das Fehlen an dienstlichen Veranstaltungen rechtzeitig beim zuständigen Jugendfeuerwehrwart zu entschuldigen. Spätestens bei mehrmaliger unentschuldigter Abwesenheit eines Jugendfeuerwehrmitgliedes ist das Gespräch mit dem JF-Mitglied und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch den Jugendfeuerwehrwart zu suchen.
  4. Diese Ordnung sowie alle Dienstanweisungen und dienstlichen Bekanntmachungen der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr sind zu befolgen.
  5. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Jugendfeuerwehr aus wichtigen Gründen (z.B. schulisch bedingte Abwesenheiten) besteht die Möglichkeit, eine Beurlaubung beim zuständigen Jugendfeuerwehrwart schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist mit einer Stellungnahme des Jugendfeuerwehrwartes zu versehen und dem Leiter der Feuerwehr zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft kann vom Jugendfeuerwehrwart entweder ein Verweis unter vier Augen oder eine vorübergehende Beurlaubung aus der Jugendfeuerwehr unter Benachrichtigung eines Erziehungsberechtigten erfolgen. Eine Beurlaubung kann nur mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr ausgesprochen werden.
  7. Auf Antrag des zuständigen Jugendausschusses kann der Leiter der Feuerwehr, nach Anhörung des Stadtjugendfeuerwehrwartes ein Mitglied aus der Jugendfeuerwehr ausschließen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern / Erziehungsberechtigten
  2. bei Wechsel des Wohnortes außerhalb des Gebietes der Stadt Mülheim an der Ruhr und angrenzender Nachbarstädte
  3. durch Ausschluss gemäß §4.7 dieser Jugendordnung4. durch Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
  4. durch Tod

§6 Organe der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr

Der Stadtjugendfeuerwehrwart (StJFW)
  1. Der StJFW leitet die Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr nach Maßgabe dieser Jugendordnung. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen (z.B. Stadtjugendring, Jugendfeuerwehr NRW, Gruppenführerbesprechungen). Er ist dem Leiter der Feuerwehr direkt unterstellt
  2. Der StJFW sollte durch einen Stellvertreter unterstützt werden.
  3. Auf Vorschlag der Vollversammlung der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr wird der StJFW und sein Stellvertreter vom Leiter der Feuerwehr für die Dauer von 6 Jahren berufen
  4. Der StJFW sowie sein Stellvertreter müssen aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein und mindestens eine Gruppenführerqualifikation besitzen. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die Ernennung zunächst kommissarisch erfolgen. Die geforderten Qualifikationen müssen dann innerhalb der kommenden zwei Jahre erworben werden.
  5. Der StJFW sowie sein Stellvertreter müssen eine vom Jugendamt anerkannte Jugendgruppenleiterqualifikation oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und sollen Erfahrung in der Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr als Jugendleiter oder Jugendfeuerwehrwart gesammelt haben. Während der Amtszeit darf der StJFW nicht gleichzeitig das Amt eines Jugendfeuerwehrwartes ausüben.
  6. Der StJFW sowie sein Stellvertreter haben regelmäßig an Nachschulungs- und Weiterbildungslehrgängen zum Thema Jugendarbeit teilzunehmen.
Der Stadtjugendsprecher
  1. Der Stadtjugendsprecher vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr gegenüber dem Stadtjugendfeuerwehrwart
  2. Der Stadtjugendsprecher sollte durch einen Stellvertreter unterstützt werden.
  3. Er wird von der Vollversammlung der Jugendfeuerwehr für 3 Jahre gewählt.
  4. Bei Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt er die Funktion bis zum Ende seiner Amtszeit weiter aus. Ein vorzeitiger Rücktritt ist jedoch möglich.
  5. Es können nur Mitglieder der Jugendfeuerwehr gewählt werden, die mindestens ein Jahr Mitglied der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr sind und das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vollversammlung der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr
  1. Die Vollversammlung der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr ist das höchste Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr und wird jährlich vom StJFW schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und besteht aus:
    i. dem Stadtjugendfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter
    ii. den Jugendfeuerwehrwarten und deren Stellvertreter
    iii. den Jugendleitern der Jugendgruppen
    iv. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr
  2. Die Leitung der Vollversammlung übernimmt der StJFW o.V.i.A. Er wird dabei vom Stadtjugendsprecher unterstützt.
  3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 6 Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist die Vollversammlung dann beschlussfähig.
  4. Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
    i. Wahl des StJFW und Stellvertreters (alle 6 Jahre)
    ii. Wahl des Stadtjugendsprechers und Stellvertreters (alle 3 Jahre)
    iii. Wahl des Kassenwartes (alle 6 Jahre)
    iv. Jahresbericht des Stadtjugendfeuerwehrwartes
    v. Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils ein Jahr
    vi. Genehmigung des Kassenberichtes
    vii. Entlastung des Stadtjugendausschusses
    viii. Genehmigung von Änderungen an dieser Jugendordnung
  5. Alle unter 1. genannten Personen sind stimmberechtigt. Bei der Wahl des Stadtjugendsprechers und Stellvertreters sind nur die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr stimmberechtigt.
  6. Wahlen und Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
  7. Die Vollversammlung soll mit der Anwesenheit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Die Teilnahme weiterer Gäste, insbesondere des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr Mülheim an der Ruhr, den Löschzugführungen der Löschzüge und Vertretern der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr, ist erwünscht.
Der Stadtjugendausschuss
  1. Der Stadtjugendausschuss wird vom StJFW nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr einberufen und er setzt sich zusammen aus:i. Dem Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreterii. Dem Stadtjugendsprecheriii. Dem Kassenwartiv. Den Jugendfeuerwehrwarten der Jugendfeuerwehrgruppenv. Den Jugendsprechern der Jugendfeuerwehrgruppenvi. Einem Vertreter der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr (als Berater)
  2. Jedes Mitglied des Stadtjugendausschusses hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des StJFW.
  3. Der Stadtjugendausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen und der StJFW oder sein Vertreter anwesend ist.
  4. Der Stadtjugendausschuss hat folgende Aufgaben
    i. Koordination der Dienstpläne der Jugendfeuerwehrgruppen
    ii. Beratung und Vorbereitung über eventuell notwendig werdende Änderungen dieser Jugendordnung
    iii. Beratung und Beschluss von Anschaffungen für die Jugendfeuerwehr
    iv. Koordination und Organisation von Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr
    v. Beschluss über gemeinsame Aktivitäten der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr.
    vi. Beratung und Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr
    vii. Beschluss über Anträge des Jugendforumsviii. Beschluss über Anträge an die Feuerwehr Mülheim, den Stadtjugendring Mülheim an der Ruhr, das Amt für Kinder, Jugend und Schule, an die Jugendfeuerwehr Nordrhein-Westfalen, an die Deutsche Jugendfeuerwehr und ähnliche übergeordnete Organisationen, Einrichtungen und Verbände.
Das Jugendforum
  1. Das Jugendforum ist die Vertretung der Jugendlichen innerhalb der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr.
  2. Der Stadtjugendsprecher vertritt das Jugendforum nach außen (z.B. im Landesjugendforum NRW)
  3. Das Jugendforum wird vom Stadtjugendsprecher nach Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr einberufen und besteht aus:
    i. Dem Stadtjugendsprecher und Stellvertreter
    ii. Den Mitgliedern der Jugendausschüsse der örtlichen Jugendfeuerwehren
  4. Das Jugendforum wird von einem Betreuer aus den Reihen der Jugendleiter begleitet und koordiniert. Der Betreuer wird vom StJFW nach Anhörung des Jugendforums für 3 Jahre benannt.
  5. Das Jugendforum hat folgende Aufgaben:
    i. Planung und Durchführung von zusätzlichen Aktivitäten der Jugendfeuerwehr
    ii. Gestaltung von Materialien für Dienste und Öffentlichkeitsarbeit
    iii. Beschluss über Anträge an den Stadtjugendausschuss
    iv. Vermittlung bei Problemen

§7 Organe der örtlichen Jugendfeuerwehren

Der Jugendfeuerwehrwart (JFW)
  1. Die Jugendfeuerwehrgruppen werden durch einen JFW geleitet. Ihm obliegt die fachliche Aufsicht und Betreuung seiner Jugendfeuerwehr.
  2. Der JFW sollte durch einen Stellvertreter unterstützt werden
  3. Der JFW und der stv. JFW werden auf Vorschlag des Stadtjugendfeuerwehrwartes vom Leiter der Feuerwehr für die Dauer von 6 Jahren ernannt. Der zuständige Löschzugführer und die Jugendleiter der Jugendfeuerwehrgruppe sollen vor der Ernennung angehört werden.
  4. Die Jugendfeuerwehrwarte müssen eine Qualifikation zum Jugendgruppenleiter besitzen und die Truppführerausbildung erfolgreich absolviert haben oder baldmöglichst nachholen. Sie müssen sich nach JuLeiCa Richtlinien regelmäßig fortbilden. Ohne diese Fortbildung können sie, nach Anhörung des Löschzugführers und des StJFW, vom Leiter der Feuerwehr abberufen werden.
  5. Dem Leiter der Feuerwehr wird empfohlen, den JFW eine Teilnahme an einem Gruppenführerlehrgang zu ermöglichen.
  6. Der JFW ist verantwortlich für die Verwaltung der Jugendfeuerwehrgruppe. Er hat fristgerecht alle angeforderten Berichte, Meldungen und Statistiken unaufgefordert beim StJFW einzureichen. Er führt das Dienstbuch seiner Jugendfeuerwehr.
  7. Der Jugendfeuerwehrwart sollte an Besprechungen der Löschzugführung des zuständigen Löschzuges teilnehmen dürfen.
  8. Um die Unabhängigkeit der Jugendfeuerwehrgruppe sicherzustellen, dürfen der Löschzugführer und der stv. Löschzugführer nicht JFW oder stv. JFW sein.
Jugendleiter
  1. Die Jugendleiter unterstützen den JFW bei der Jugendarbeit. Sie dürfen im Verhinderungsfall des JFW einen Übungsdienst selbstständig durchführen. Der JFW ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
  2. Die Jugendleiter werden auf Vorschlag des JFW vom StJFW ernannt. Sie sollen vor der Ernennung Erfahrungen in der Jugendarbeit als Jugendhelfer gesammelt haben.
  3. Es dürfen keine Jugendleiter ohne entsprechende Qualifikation (Jugendgruppenleiter Ausbildung) ernannt werden. Nach Möglichkeit sollte der Jugendleiter baldmöglichst an einem Truppführerlehrgang teilnehmen.
  4. Die Jugendleiter müssen sich regelmäßig nach JuLeiCa Richtlinien fortbilden.
  5. Jeder Jugendleiter verpflichtet sich durch Mithilfe bei der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr, in Jugendausschusssitzungen oder in speziellen Gremien für den ordnungsgemäßen Ablauf von Gemeinschafts- und Sonderveranstaltungen und das fristgerechte Erstellen und Einreichen aller gewünschten, notwendigen und geforderten Unterlagen zu sorgen.
Jugendhelfer
  1. Jugendhelfer sind Personen, die den JFW und die Jugendleiter bei der Jugendarbeit unterstützen. Sie werden vom JFW ernannt.
  2. Jugendhelfer müssen eine abgeschlossene Truppmannausbildung haben und sollen sich nach Möglichkeit baldmöglichst durch Besuch der Jugendgruppenleiter Ausbildung zum Jugendleiter qualifizieren. Mitglieder der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr können nach ihrem Übertritt in den aktiven Dienst sofort als Helfer eingesetzt werden.
  3. Bei geeigneter Qualifikation können in Ausnahmefällen auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ohne abgeschlossene Truppmannausbildung als Jugendhelfer eingesetzt werden. Hierüber entscheidet der JFW in Absprache mit dem StJFW.
Der Jugendsprecher
  1. Der Jugendsprecher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder und unterstützt den JFW bei der Leitung der Jugendfeuerwehr.
  2. Der Jugendsprecher wird von den Mitgliedern der Jugendfeuerwehrgruppe mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl ist zu protokollieren.
  3. Der Jugendsprecher vermittelt zwischen Jugendlichen und Betreuern
Der Jugendausschuss
  1. Der Jugendausschuss der Jugendfeuerwehrgruppe wird vom JFW nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Quartal einberufen. Die Leitung des Jugendausschusses übernimmt der JFW, bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  2. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    i. Dem Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreter
    ii. Dem Jugendsprecher und Stellvertreter
    iii. Den Jugendleitern der örtlichen Jugendfeuerwehr
    iv. Dem Schriftwart und Stellvertreter
    v. Der Stadtjugendfeuerwehrwart kann mit beratender Stimme teilnehmen
  3. Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
    i. Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung
    ii. Aufstellen eines halbjährlichen Dienstplanes zur Ausbildung und jugendpflegerischen Arbeit in der örtlichen Jugendfeuerwehr
    iii. Planung und Beratung von Sonderveranstaltungen der örtlichen Jugendfeuerwehr
    iv. Beschluss über Anträge an den Stadtjugendausschuss

§8 Die örtliche Jugendfeuerwehr

  1. Die personelle Stärke jeder Jugendfeuerwehr soll maximal 20 Jugendliche betragen. Eine zeitlich begrenzte Überschreitung dieser Anzahl ist jedoch möglich. Über eine dauerhafte Erhöhung entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des StJFW.
  2. Jede Jugendfeuerwehr ist bezüglich ihrer feuerwehrtechnischen Tätigkeit, ihrer direkten Betreuung, Unterbringung und der Fahrzeug-, Geräte- und Unterkunftsnutzung einem Löschzug der Freiwilligen Feuerwehr zugeordnet. Der jeweilige Löschzug hat der ihm zugeordneten Jugendfeuerwehr in jeder Art und Weise helfend zur Seite zu stehen.
  3. Der jeweilige Löschzugführer hat dem StJFW geeignete Kameraden für die Tätigkeit als Jugendfeuerwehrwart oder Jugendleiter vorzuschlagen. Ist er nicht in der Lage, geeignete Kameraden zur Jugendbetreuung zu benennen, so kann der StJFW Kameraden aus dem anderen Löschzug für diese Aufgabe vorschlagen, bzw. dem Leiter der Feuerwehr andere geeignete Möglichkeiten unterbreiten.
  4. Bezüglich der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvorschriften, Jugendschutzgesetz) untersteht die örtliche Jugendfeuerwehr der fachlichen, feuerwehrtechnischen Aufsicht des Löschzugführers, der sich hierzu des Jugendfeuerwehrwartes bedient. Jugendpflegerische und –betreuerische Gesichtspunkte fallen nicht unter dieses Weisungsrecht; hierfür ist der StJFW zuständig.
  5. Zwischen dem Löschzugführer und dem Jugendfeuerwehrwart müssen alle dienstlichen Obliegenheiten abgestimmt werden. Die Nutzung der Räumlichkeiten und Fahrzeuge müssen den örtlichen Jugendfeuerwehren sowohl bei regelmäßigen Dienstveranstaltungen als auch bei angekündigten Sonderveranstaltungen ohne Einschränkung möglich sein, sofern sie den Dienstbetrieb oder die Einsatzfähigkeit des jeweiligen Löschzuges nicht beeinträchtigen.

§9 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

  1. Jede örtliche Jugendfeuerwehr absolviert mindestens alle zwei Wochen einen Gruppenabend. Während der Schulferien können diese Gruppenabende entfallen.
  2. Die Gruppenabende sollten eine Dauer von etwa zwei Zeitstunden haben.
  3. Der Wochentag, an dem die Gruppenabende durchgeführt werden, werden vom JFW in Abstimmung mit dem StJFW und dem Löschzugführer so festgelegt, dass Kollisionen mit anderen Jugendfeuerwehren und den Löschzügen der Freiwilligen Feuerwehr vermieden werden.
  4. Für die Ausbildung wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem JFW ein jeweils für mindestens ein Halbjahr geltender Dienstplan erarbeitet. Dieser ist dem StJFW und dem Leiter der Feuerwehr zum Anfang jedes Halbjahres vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Die Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr sollte wenigstens in den Bereichen allgemeine Jugendarbeit, feuerwehrtechnische Ausbildung und mindestens einem sozialen Betätigungsfeld geleistet werden. Bei der Gestaltung des Dienstbetriebes ist darauf zu achten, dass der Zeitanteil der allgemeinen Jugendarbeit gegenüber der feuerwehrtechnischen Ausbildung überwiegt.
  6. Der Einsatz von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr erfolgt grundsätzlich nicht. Für die Durchsetzung dieser Vorgabe ist der Löschzugführer neben dem JFW verantwortlich. Informatorische Besichtigungen von Einsatzstellen nach Beseitigung der Gefahrenlage sind nach Absprache mit dem Einsatzleiter möglichst zu gestatten. Ausnahmen von dieser Regel für Jugendliche über 16 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der schriftlichen Genehmigung des Leiters der Feuerwehr.
  7. Als Beförderungsmittel für Übungsdienste, Fahrten, Lehrgänge sollen der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr nach Möglichkeit Fahrzeuge der Feuerwehr zur Verfügung stehen.

§10 Bekleidung und Ausrüstung

  1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung durch die Kleiderkammer der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr kostenfrei gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unaufgefordert und unbeschädigt an die Kleiderkammer zurückzugeben
  2. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände regelmäßig und den Umständen entsprechend gepflegt und gereinigt werden.
  3. Schäden, die durch mangelhafte Pflege oder mutwillige Beschädigung entstehen, können den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.

§11 Haushaltswesen

  1. Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine gemeinsame Kasse der Jugendfeuerwehr geführt, die ihre Einnahmen u.a. aus öffentlichen Mitteln, Zuwendungen und Schenkungen Dritter erhält.
  2. Die Verwaltung dieser Gemeinschaftskasse obliegt dem Kassenwart
  3. Der Kassenwart muss Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und mindestens 18 Jahre alt sein.
  4. Über die Verwendung der vom Amt für Kinder, Jugend und Schule der Stadt Mülheim an der Ruhr erhaltenen Mittel ist jedes Jahr ein schriftlicher Verwendungsnachweis zur Prüfung an das Amt für Kinder, Jugend und Schule zu erstellen und die Auflagen zur Verwendung der Gelder zu beachten. Dem Verwendungsnachweis müssen alle Quittungen im Original beigefügt werden. Die Jugendwarte und Jugendleiter haben alle für die Erstellung des Nachweises erforderlichen Unterlagen dem Kassenwart zur Verfügung zu stellen.
  5. Für kleinere Anschaffungen kann der StJFW ohne Beschluss des Stadtjugendausschusses über 100 € im Jahr verfügen. Die Ausgaben müssen belegt und gegenüber dem Stadtjugendausschuss erklärt werden.
  6. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfung muss vor der nächsten Vollversammlung erfolgt sein. Einer der gewählten Kassenprüfer erstattet auf der Vollversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung
  7.  Die Löschzugführer der Freiwilligen Feuerwehr sind nicht berechtigt, die Kasse der Jugendfeuerwehr zu prüfen, zu kontrollieren oder über die Verwendung der in der Kasse enthaltenen Geldmittel zu bestimmen.

§12 soziale Sicherung

  1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr durch die Unfallkasse NRW versichert.
  2. Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten
  3. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr gedeckt.

§13 Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Der Übertritt erfolgt dabei auf der kommenden Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
  2. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres können Mitglieder der Jugendfeuerwehr mit Zustimmung der Eltern am Übungsdienst des zuständigen Löschzuges teilnehmen. Der JFW ist angehalten die Jugendlichen rechtzeitig über diese Möglichkeit in Kenntnis zu setzen.
  3. Jugendfeuerwehrmitglieder, die die Leistungsspange erfolgreich absolviert haben können bereits 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres an den Modulen des Grundlehrganges teilnehmen.

§14 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

  1. Die Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr kann nicht aufgelöst werden,solange in Mülheim noch eine Jugendfeuerwehrgruppe nach den Grundsätzendieser Jugendordnung besteht.
  2. Jede Änderung dieser Jugendordnung muss im Stadtjugendausschuss beraten und von diesem mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zur Vorlage und Abstimmung auf einer Vollversammlung der Jugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr beschlossen werden.
  3. Änderungen der Jugendordnung können nur in der Vollversammlung derJugendfeuerwehr Mülheim an der Ruhr beschlossen werden. Hierzu müssenmindestens zwei Drittel aller Jugendfeuerwehrmitglieder anwesend sein. ZurAnnahme der Änderung ist die einfache Mehrheit erforderlich.
  4. Diese Jugendordnung wurde am 25.02.2017 auf der Vollversammlungbeschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt diealte Fassung vom 21.09.2013 außer Kraft.

Unterschriften Jugendordnung